Rechtsprechung
KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- MIR - Medien Internet und Recht
Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die betroffene Person in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.
- openjur.de
- Telemedicus
Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.
- Telemedicus
Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Satirische Fotomontage als unzulässige Schmähung; Schmerzensgeld auf Grund einer bewusst unvollständigen Berichterstattung und der Darstellung herabwürdigender Fotomontagen in einer Tageszeitung; Erforderlichkeit einer sehr schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts; ...
- kanzlei.biz
Satirische Fotomontagen nur selten eine unzulässige Schmähung
- Judicialis
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1, 2
Satirische Fotomontage nur in Ausnahmefällen als unzulässige Schmähung zu werten - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Satirische Fotomontage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.10.2006 - 27 O 762/06
- KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Papierfundstellen
- MIR 2007, Dok. 344
- ZUM 2008, 60
- afp 2007, 569
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (vgl. BGH a. a. O. und BGH NJW 2000, 1036, 1039).Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038). - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Ob darin ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild lag, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG NJW 2000, 1021 unklar.
- BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
Strauß-Karikatur
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Der Angriff auf die personale Würde ist nicht so krass wie im Fall des BVerfG NJW 1987, 2661. - BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die ehrverletzende Schlussfolgerung, die sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, durch die verschwiegene Tatsache maßgeblich in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 2006, 601 zu II.2.d). - BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02
BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen …
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Die satirische Einkleidung, d. h. hier die Gestaltung der Bilder, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der Aussagekern, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (vgl. BGH NJW 2004, 596, 597). - BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038). - BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
Kunstkritik
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Dabei sind gerade an eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung strenge Anforderungen zu stellen, weil eine solche Sanktion das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft und dadurch die frei geistige Auseinandersetzung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069). - BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90
Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines …
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Die Billigung durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden nicht aus, wenn es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3232) oder wenn das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3495, 3497), wie hier im Hinblick auf den unter 1.a erörterten Gesichtspunkt. - BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04
Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines …
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Die Billigung durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden nicht aus, wenn es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3232) oder wenn das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3495, 3497), wie hier im Hinblick auf den unter 1.a erörterten Gesichtspunkt. - BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82
Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines …
- BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00
Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90
Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung
- BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78
Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen
- KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse: …
- LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
Johannes Eisenberg
Damit liegt aber eine unzulässige Schmähung vor, weil nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht (vgl. KG, AfP 2007, 569, zit nach juris Rdnr. 20).Der Kläger hat für diese indes keine Veranlassung gegeben und die entsprechenden Äußerungen daher auch nicht herausgefordert (vgl. dazu KG, AfP 2007, 569, zit. nach juris Rdnr. 18).